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Durchgriff, Nachweis ausländisches Recht

29.10.2018

Der Durchgriff (piercing the corporate veil) d.h. eine Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte, die formell nicht auf den Schuldner, sondern auf einen Dritten lauten, ist im Arrestrecht ein Dauerthema. Das Obergericht Zürich hat sich am 18. Oktober 2018 mit einem Durchgriffsfall befasst, der vom Bezirksgericht Zürich als nicht glaubhaft gemacht taxiert wurde, weil ein Nachweis des ausländischen (nicht aber ein solcher des schweizerischen) Rechts fehlte. Die Problematik ist nicht nur unter arrestrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen, sondern insbesondere auch im Zusammenhang mit Art. 16 IPRG.

Das Obergericht fasst die zürcherische Praxis wie folgt zusammen (OG ZH 18.10.2018):

Der Durchgriff ist in der Regel ein durch die Gerichte geschaffenes Institut, und wenn eine gesetzliche Regelung besteht, muss diese einen grossen Auslegungsspielraum offen lassen. ... Die Beurteilung nach ausländischem Recht, namentlich nach englischem Recht oder nach dem Recht der British Virgin Islands, ist deshalb schwierig. Obwohl der Gesuchstellerin das Recht der British Virgin Islands, wo sie ihren Sitz hat, nahesteht, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Arrestbewilligungsverfahren angesichts der zeitlichen Dringlichkeit ohne Glaubhaftmachung des ausländischen Durchgriffsrechts direkt das schweizerische Recht anzuwenden. Bezüglich der Dringlichkeit sind die Verhältnisse beim Arrest mit denen bei der Rechtsöffnung nur beschränkt vergleichbar. 

Dieser Praxis ist zuzustimmen. Sie steht in Übereinstimmung mit der im Entscheid zitierten bundesgerichtlichen Praxis.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.