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Noven und Rechtsbegehren in Art. 17 SchKG-Beschwerdeverfahren

16. April 2019

In einem Arrestverfahren hat das Obergericht Zürich die Arresteinsprache der Arrestschuldnerin gutgeheissen. Das Betreibungsamt verweigerte die direkte Freigabe der Vermögenswerte, wogegen die Schuldnerin Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG führte. Das Bundesgericht erteilte in der Folge einer Beschwerde der Arrestgläubigerin gegen den obergerichtlichen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Dies bewog die Arrestschuldnerin, in ihrer (seit Wochen pendenten) SchKG-Beschwerde neu eventualiter die Feststellung zu beantragen, dass die Verfügung des Betreibungsamtes rechtswidrig war.

In seiner ausführlichen Begründung hat das Obergericht Zürich im Urteil vom 18. Dezember 2018 (ZR 2019 Nr. 15) festgestellt, dass eine Beschwerde führende Partei, welche die Rechtmässigkeit einer Verfügung auch im Falle einer zukünftigen Gegenstandslosigkeit ihres Hauptbegehrens beurteilt haben will, einen entsprechenden (Eventual)Antrag bereits in der ursprünglichen Beschwerdeschrift (bzw. innerhalb der ursprünglichen Beschwerdefrist) stellen muss, auch wenn zu jenem Zeitpunkt ein entsprechendes Feststellungsinteresse aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens noch gar nicht bestehen mag. ...Es sei einer Beschwerde führenden Partei zuzumuten, eine solche, ex ante ohne Weiteres als möglich voraussehbare Entwicklung zu antizipieren und ein entsprechendes Feststellungsbegehren von Anfang an eventualiter zu stellen.  

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