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Art. 39 LugÜ (Aargau)

22.11.2004

Erneut hat ein Kanton entschieden, welche innerstaatliche Zwangsvollstreckungsmassnahme als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ zur Anwendung gelangt. Gemäss Entscheid des Obergerichtes Aargau vom 15. August 2003 kommt der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zur Anwendung (nicht die provisorische Pfändung oder das Güterverzeichnis). Das Obergericht hat richtig festgestellt, dass kein Arrestgrund vorhanden sein muss (Art. 272 SchKG). Interessant sind die (m.E. teilweise unzutreffenden) Ausführungen des Obergerichtes zum Verfahren (Exequaturverfahren, Arrestbegehren, Betreibungsbegehren).

Der Entscheid ist hier abrufbar.