Close

Wonach suchen Sie?

Arresteinsprache: Beweismass

23. November 2012

Das Bundesgericht hat sich im Rahmen einer Arresteinsprache mit dem Beweisverfahren befasst und ausgeführt, dass das Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG ein Summarverfahren ist (vgl. Art. 251 lit. a. SchKG), bei dem der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist und Abweichung davon nur ausnahmsweise zulässig sind (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist immer, dass die Voraussetzungen für eine Arrestbewilligung nur glaubhaft zu machen sind. Dieses Beweismass lässt eine strenge Anwendung von Art. 254 ZPO zu. Konkret wurde der Antrag auf eine nachträgliche Einreichung eines Parteigutachtens abgewiesen, weil ein solches die summarische Prüfung nicht beeinflusst hätte.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.