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Prosequierung durch ordentliche Klage/Friedensrichterbegehren

24. Juni 2015

Im Rahmen der Prosequierung eines Arrestes durch ordentliche Klage stellt sich bei Klagen in der Schweiz die Frage, ob innert zehn Tagen die Prosequierung mit einem Friedensrichterbegehren eingeleitet werden muss. Im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO, der die Fälle auflistet, bei denen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, ist die Arrestprosequierung nicht aufgeführt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat in einem Urteil vom 25. November 2014 begründet, warum ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.