Prozessentschädigung bei Rückzug der Arresteinsprache?
4. Juli 2017
Das Arresteinspracheverfahren ist ein Teil des Arrestbewilligungsverfahrens. Es wird kontradiktorisch geführt. Die Festsetzung der Prozessentschädigung bestimmt sich nach Art. 105 f. ZPO.
Das Obergericht Zürich hat in einem Entscheid vom 18. April 2017 ausgeführt, dass bei einem Rückzug der Arresteinsprache durch den Arrestschuldner dem Arrestgläubiger, der sich im Verfahren nicht geäussert hat, keine Entschädigung zugesprochen werden darf. Eine Entschädigung darf insbesondere auch nicht mit der Begründung zugesprochen werden, dass dem Arrestgläubiger in der einseitigen (superprovisorischen) Arrestbewilligung keine Entschädigung zugesprochen werden konnte. Eine "prozessübergreifende Quersubventionierung" sei ausgeschlossen.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.