Vollstreckbarerklärung Urteil Kroatien: Originale/Kopien, ordre public, Sistierung/Sicherheitsleistung, Sicherheitsleistung bar/Verwertungserlös, Rechtsmittel
7. September 2017
Gemäss Zürcher Praxis (ZR 2015 Nr. 79) setzt ein Arrest gestützt auf ein LugÜ-Urteil voraus, dass dieses vorab vollstreckbar erklärt worden ist. Das Obergericht Zürich hat sich in einem sorgfältig begründeten Entscheid vom 25. April 2017 (PS160237) mit den vielfältigen Problemen befasst, die eine Vollstreckbarerklärung eines LugÜ-Urteiles mit sich bringen können (vgl. auch arrestpraxis.ch, Archiv Nr. 99):
- Umfang der Prüfung durch die 1. Instanz (Art. 38 LugÜ)
- Originale/Kopien (Art. 53 LugÜ)
- Verstoss gegen ordre public (Art. 34 LugÜ)
- Sistierung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung (Art. 46 LugÜ)
- Sicherheitsleistung (Art. 46 LugÜ)
- Sicherheitsleistung in bar oder als Verwertungserlös
- Rechtsmittel gegen die Sistierung und Sicherheitsleistung
Pro Memoria: Die Prosequierungsfristen im Arrestverfahren stehen während dem Exequaturverfahren still (Art. 279 Abs. 5 SchKG).
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.