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Glaubhaftmachung Vermögensgegenstände LugÜ/nicht LugÜ, Sucharrest

20. September 2017

Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG müssen bei der Stellung des Arrestbegehrens Vermögenswerte des Schuldners glaubhaft gemacht werden. Stützt sich das Begehren auf einen Entscheid aus dem LugÜ-Raum (entspricht Art. 40 der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1215/2012, EuGVVO), müssen Vermögenswerte nicht glaubhaft, sondern "nur" substantiiert bezeichnet werden. Der Grund dafür liegt in der Rechtsgrundlage (Art. 47 LugÜ sieht keine zusätzlichen Voraussetzungen vor).

Das Obergericht hat in einem Entscheid vom 5. September 2017 (ZR 2017 Nr. 62) festgestellt, dass bei Arrestgesuchen, die sich nicht auf das LugÜ stützen, die erleichterten Voraussetzungen (substantiierte Bezeichnung von Vermögenswerten) nicht zur Anwendung kommen. Der Entscheid ist richtig.

Zusätzlich finden sich noch interessante Ausführungen darüber, ob im SchKG heute überhaupt noch Raum für den häufig zitierten Ausdruck "Sucharrest" bleibt.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.