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Deutsches Urteil, Anforderungen an Vollstreckbarkeitsklausel

9. Oktober 2017

Ein Arrestverfahren gestützt auf ein ausländisches (deutsches) Urteil setzt die Vollstreckbarkeit des Urteiles im Ausland voraus (Art. 38 Abs. 1 LugÜ, (vgl. Art. 39 der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1215/2012, EuGVVO)). Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 23. August 2017 (5A_934/2016) exemplarisch mit einem Fall befasst, bei dem ein Schuldner alle "möglichen und unmöglichen" Einwendungen in Bezug auf die Vollstreckbarkeit und die Formalitäten der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit vorgebracht hat (z.B. in Bezug auf die spezielle Vollstreckungsklausel gemäss § 725 D-ZPO). Sämtliche Einwendungen wurden zu Recht abgewiesen.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.