Schiedsgericht, Voraussetzungen der korrekten Prosequierung, Verhältnis zu Art. 280 SchKG
16. Oktober 2017
Pflichtlektüre für Anwälte und Schiedsrichter, die in einem Schiedsverfahren mit der Prosequierung eines Arrests befasst sind!
Ein Arrest kann mit einer Klage vor einem Schiedsgericht prosequiert werden, falls eine gültige Schiedsklausel besteht. Das Bundesgericht hat in einem ausführlich begründeten und zur Publikation bestimmten Urteil vom 19. September 2017 (143 III 578) die langjährige Praxis zur Arrestprosequierung durch Schiedsverfahren bestätigt. Entscheidend für die Praxis sind die vom Arrestgläubiger zwingend einzuleitenden Schritte, um die Arrestprosequierung zu sichern (vgl. BGE 112 III 120).
Das Bundesgericht hat darüberhinaus festgestellt, dass die rein zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte (Erteilung der Rechtsöffnung, Feststellung, dass der Arrest dahingefallen ist) von einem Schiedsgericht nie geprüft werden können, diese Entscheidungen vielmehr den staatlichen Vollstreckungs-Behörden vorbehalten sind (vgl. Art. 280 SchKG).
In concreto hat das Bundesgericht in einem Anfechtungsverfahren gemäss Art. 190 ff. IPRG entschieden, dass ein Schiedsgerichtsurteil, das im Dispositiv - weil es für diesen Entscheid nicht zuständig ist - eine überflüssige Bemerkung enthält (The freezing order... has been validly validated...), kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Urteils begründet.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.