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Arrestvollzug: ungenügende Angaben im Arrestbefehl (Sicherstellungsverfügung)

13. November 2017

Bei einem Arrestverfahren sind immer Gerichte (Arrestbewilligung, Arresteinsprache etc.) und Betreibungsämter (Arrestvollzug etc.) involviert. Es lohnt sich aus Sicht des Schuldners, immer sorgfältig zu prüfen, ob nicht nur die Arrestbewilligung, sondern vielmehr auch der Arrestvollzug angefochten werden soll.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_394/2017 vom 25. September 2017 einen Fall beurteilt, bei dem das Betreibungsamt einen Arrest vollzogen hat, der sich auf ungenügende Angaben im Arrestbefehl (im konkreten Fall eine Sicherstellungsverfügung eines Steueramtes) gestützt hat. Das Bundesgericht hat den Arrest aufgehoben. Der Entscheid ist richtig.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.