Conservatory attachment Griechenland
10. Januar 2018
Das Bundesgericht hat sich in einem zur Publikation bestimmten BGE 5A_899/2016 vom 27. November 2017 ausführlich mit der Frage befasst, ob ein in Griechenland ergangener Massnahmeentscheid zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen (conservatory attachment) Grundlage für eine Arrestierung in der Schweiz sein kann. Der griechische Entscheid wurde in der Schweiz gestützt auf das LugÜ für vollstreckbar erklärt, der Entscheid selber enthielt keine Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme.
Zentrale Frage war, ob ein Arrest unter diesen Umständen überhaupt zulässig war oder ob Massnahmen nach den Vorschriften der ZPO hätten getroffen werden müssen.
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass der griechische Entscheid einem schweizerischen Arrest ähnlich ist (direkter Vermögensbeschlag in rem) und kein an den Schuldner gerichtetes persönliches Verfügungsverbot darstelle (ad personam). Ein solches hätte nach den Regeln der ZPO gesichert werden müssen. Auch die Revision des Arrestrechtes per 1. Januar 2011 habe nichts daran geändert, dass ein vollstreckbarer LugÜ-Entscheid einen (LugÜ)-Arrestgrund darstellen könne (Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Ziffer 2 LugÜ, selbst wenn noch kein ausländischer Entscheid auf Geldzahlung besteht). Die Arrestbewilligung war daher nicht zu beanstanden.
Nicht Gegenstand des Bundesgerichtsentscheides war die (interessante) Frage, wie ein derartiger Arrest korrekt prosequiert werden muss.
Der Entscheid des Bundesgerichtes und derjenige der Vorinstanz (Obergericht Zürich vom 20. Oktober 2016) kann hier abgerufen werden.