Rechtshilfeweiser Arrestvollzug
14. März 2018
Pflichtlektüre für ArrestrichterInnen
Das Obergericht Zürich hat sich am 7. November 2017 (ZR 2018 Nr. 3) mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug befasst, d.h. mit der Frage, ob ein Betreibungsamt als "lead Amt" Vermögenswerte des Schuldners, die in einem anderen Betreibungskreis gelegen sind, rechtshilfeweise arrestieren kann. Im konkreten Fall hat es eine SchKG-Beschwerde abgewiesen, weil im (gerichtlichen) Arrestbefehl keine Anweisung an ein Betreibungsamt (lead Amt) gemäss Art. 274 SchKG enthalten war, den Arrest rechtshilfeweise zu vollziehen. Ein solches Vorgehen wurde vom Arrestgläubiger im Arrestgesuch auch nicht beantragt. Dieser Entscheid ist richtig, ein Betreibungsamt als Vollzugsbehörde hat keine Kompetenz, selber zu entscheiden, ob Vermögenswerte - je nach Lageort - per Rechtshilfe arrestiert werden sollen.
Entscheidend ist aber vielmehr, dass das Obergericht Zürich, ohne dies explizit entscheiden zu müssen, davon auszugehen scheint, dass ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug, sofern er vom Arrestgericht angeordnet wird, gemäss langjähriger Zürcher erstinstanzlicher Praxis zulässig ist, auch wenn andere Lehrmeinungen dazu bestehen. Das Obergericht hätte nämlich sonst die Beschwerde mit der einfachen Begründung abweisen können, ein rechtshilfeweiser Arrest sei in jedem Fall unzulässig. Soweit ersichtlich haben sich heute lediglich Meier-Dieterle/Crestani, AJP 2015, S. 1122 ff. detailliert mit dieser Problematik auseinandergesetzt, insbesondere mit Bezug auf die Schaffung des schweizweiten Arrests gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG per 1.1.2011. Weitere Autoren sind dieser Meinung gefolgt (SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. Auflage 2017, Art. 275 N. 37). Der Arrestvollzug durch Rechtshilfe wird zudem vom Betreibungsinspektorat Zürich befürwortet. Auch der Bundesrat teilt diese Meinung, wird doch z.B. in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren) vom 29. Oktober 2014 mit einer Selbstverständlichkeit vom einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum gesprochen (Ziffer 1.2.1).
Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Kantone dieser gefestigten Praxis anschliessen.
Der Entscheid des Obergerichtes Zürich kann hier abgerufen werden.