Anwaltshonorar, Berufsgeheimnis
06.05.2005
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich hat unter Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BGFA eine Praxisänderung vorgenommen und ausgeführt, dass bei einer Durchsetzung einer Honorarforderung das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt werden. Diese Praxisänderung ist auch bei der Durchsetzung von Anwaltshonorar-Arresten entsprechend zu berücksichtigen.
Der Entscheid hier abgerufen werden.