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Änderung Gebührenverordnung SchKG (Vernehmlassung)

8. Mai 2018

Im Arrestrecht stehen verschiedene Neuerungen in Bezug auf die Kosten an. Der Bundesrat hat am 11. April 2018 eine Änderung der Gebührenverordnung zum SchKG in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. Juli 2018.

A.  Kosten Arrestbefehl

Die Kosten für den Erlass eines Arrestbefehles und für das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren sind zur Zeit begrenzt auf CHF 2'000, diejenigen für das zweitinstanzliche Arresteinspracheverfahren auf CHF 3'000. Diese Kosten werden für Streitwerte über CHF 100'000 verdoppelt auf max. CHF 4'000 (1. Instanz) bzw. max. 6'000 (2. Instanz). Die Kosten für Arrestbefehle bis zu einem Streitwert von CHF 100'000 bleiben unverändert.

Diese Erhöhung der Kosten ist vertretbar, die Begründung im erläuternden Bericht des Bundesrates überzeugt. 

Pro Memoria 1
Die Entschädigungen im Arresteinspracheverfahren bei anwaltlicher Vertretung richten sich nach den kantonalen Gebührentarifen unter Berücksichtigung des Summarverfahrens.

Pro Memoria 2
Die Gebührenverordnung SchKG regelt nur das kantonale Verfahren. Die Kosten für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht werden durch Art. 62 ff. BGG geregelt. 

B.  Kosten Vollstreckbarerklärung im LugÜ-Bereich

Die GebV SchKG regelt neu auch die Kosten einer Vollstreckbarerklärung eines Entscheides aus dem LugÜ-Bereich und verweist dabei auf Art. 271 Abs. 3 SchKG. Hintergrund dieser Regelung ist die Auseinandersetzung in Theorie und Praxis, ob bei einem Arrest im LugÜ-Bereich zwingend eine Vollstreckbarerklärung vorangehen muss oder ob eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung genügt (vgl. BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E 4.5.2; ZR 2015 Nr. 79). Da das Bundesgericht von einer zwingenden Vollstreckbarerklärung auszugehen scheint, ist die Begrenzung der Kosten auf CHF 1'000 zu begrüssen. Dies verhindert - gerade im Vergleich mit den Kosten einer Zwangsvollstreckung im Ausland - exorbitante Kosten bei einer Arrestlegung in einem Stadium, in dem nicht einmal klar ist, ob überhaupt Vermögen des Schuldners arrestiert werden kann.

Pro Memoria 3
Im erläuternden Bericht des Bundesrates wird keine Stellung dazu genommen, ob

a) diese Kostenregelung auch gelten soll, wenn die Vollstreckbarerklärung eines LugÜ-Entscheides in einem Rechtsöffnungsverfahren (und nicht in einem Arrestverfahren) erfolgt, und ob

b) der Bundesrat gemäss Art. 16 SchKG überhaupt berechtigt ist, die Kosten für Vollstreckbarerklärungsverfahren zu regeln, d.h. ob es sich bei diesem Verfahren um eine Verrichtung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung handelt (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG) oder um eine gerichtliche Tätigkeit gemäss Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 52 LugÜ (insbesondere unter Berücksichtigung, dass für Vollstreckbarerklärungen von Entscheiden aus dem "nicht-LugÜ-Bereich" nach wie vor die kantonalen Tarife Anwendung finden).