Close
Wonach suchen Sie?
Seite durchsuchen

Binnenbeziehung bei Schiedssprüchen

1. Oktober 2018

Ein Leckerbissen für Arrest-, Schieds- und Völkerrechtler - und für alle schweizerischen Vorinstanzen! 

In einem zur Publikation bestimmten "leading case" hat das Bundesgericht am 7. September 2018 (144 III 411) einen Staatenarrest beurteilt, d.h. eine Arrestlegung auf einem Grundstück der Republik Usbekistan im Kanton Schwyz gestützt auf ein UNCITRAL Schiedsurteil aus Paris. Das Grundstück war bereits früher Gegenstand eines Bundesgerichtsentscheides (BGE 138 III 232).

Strittiges Thema war, ob eine Zwangsvollstreckung in der Schweiz gegen einen ausländischen Staat gestützt auf ein Schiedsurteil (wie gestützt auf ein staatliches Urteil) voraussetze, dass die zu vollstreckende Forderung eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise. Das Bundesgericht hatte dabei zu prüfen, ob die (materielle) Anwendung des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (NYÜ) verbiete, dass in der Vollstreckung in der Schweiz die im NYÜ nicht vorgesehene Voraussetzung der genügenden Binnenbeziehung geprüft werde. 

Das Verfahren betreffend Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches gemäss NYÜ untersteht dem nationalen (schweizerischen) Recht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Binnenbeziehung als Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit eine (formelle) Prozessvoraussetzung sei und damit das Verfahren und nicht die materielle Beurteilung der Streitsache beschlage. Aus der Anwendung des NYÜ könne daher nicht abgeleitet werden, dass das Erfordernis der Binnenbeziehung keine Voraussetzung für eine Vollstreckung darstellen dürfe. Das Bundesgericht hat im Resultat bestätigt, dass die kantonalen Instanzen die Arrestbewilligung wegen fehlender Binnenbeziehung zu Recht verweigert haben. 

Das Bundesgericht hat darüber hinaus verschiedene bemerkenswerte Überlegungen angestellt:

  • Verhältnis zwischen der (staatenarrestlichen) genügenden Binnenbeziehung der Forderung zur Schweiz und des genügenden Bezuges zur Schweiz beim Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG;
  • Qualifizierung des Erfordernisses der genügenden Binnenbeziehung als eine Einschränkung der schweizerischen Gerichtsbarkeit oder als eine Frage der (internationalen) Zuständigkeit;
  • Qualifizierung des Erfordernisses der genügenden Binnenbeziehung zur Schweiz als Grundsatz des Völkerrechts oder des schweizerischen Landesrechts;

Das Bundesgericht spielt einen Steilpass an die kantonalen Gerichte. Es weist darauf hin, dass es Beschwerden im Rahmen der Arrestbewilligung als vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüfen kann. Es lässt aber ausdrücklich offen, wie es die vorliegende Streitfrage ohne Einschränkung der Kognition beurteilen würde, wenn eine kantonale Vorinstanz im Rahmen der Arrestprosequierung (definitive Rechtsöffnung) über die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches entscheiden würde. 

Der Entscheid kann hier abgerufen werden. 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 111/1.10.2018