Wohnsitzverlegung in die Schweiz während Arresteinspracheverfahren
19. Februar 2019
Der Wohnsitz des Arrestschuldners ist bei verschiedenen Arrestkonstellationen relevant. Ein Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG wird dann bewilligt, wenn der Arrestschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, gemeint ist, wenn er in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
In einem Arresteinspracheverfahren überprüft das Arrestgericht nicht den seinerzeitigen (ex parte) Arrestentscheid, sondern entscheidet nach Anhörung des Arrestschuldners darüber, ob die Voraussetzungen für einen Arrest (nach wie vor) gegeben sind. Damit stellt sich für jeden Arrestschuldner die (taktische) Frage, ob er nach der Arrestbewilligung aber vor dem erstinstanzlichen Entscheid im Arresteinspracheverfahren seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen soll, um einer Arrestierung zu entgehen.
Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, die Anforderungen an den Nachweis des neu begründeten Wohnsitzes sind aber hoch. Dies trifft auf den Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG als auch auf Sicherstellungsverfügungen der Steuergesetzgebung, z.B. gemäss Art. 160 DBG zu.