Nicht gedeckte Anwaltskosten: kein (arrest)-kautionsfähiger Schaden
18.06.2019
Revolutionärer Entscheid im Arrestrecht: nicht gedeckte Anwaltskosten sind kein (arrest)-kautionsfähiger Schaden.
Gemäss Art. 273 SchKG haftet der Gläubiger dem Schuldner (und dem Dritten) für den aus einem ungerechtfertigten Arrest entstandenen Schaden.
Der Richter kann eine Sicherheitsleistung (Arrestkaution) anordnen, falls ein Schaden glaubhaft gemacht wird.
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte in einem Urteil vom 3. Mai 2019 (Proz.Nr. 190037), bei dem es (nur) um eine Arrestkaution ging, zu entscheiden, ob Kosten des Arrestschuldners für die anwaltliche Vertretung im Arresteinspracheverfahren (soweit sie nicht durch die gemäss Anwaltsgebührentarif zugesprochene Prozessentschädigung gedeckt sind) und im Prosequierungsverfahren (vor einem Schiedsgericht in London) einen Schaden darstellen, der Grundlage für eine Arrestkaution sein kann. Bei den (nicht gedeckten) Anwaltskosten handelt es sich in der Praxis um den häufigsten Fall eines "Schadens", für den eine Arrestkaution verlangt werden kann.
Das Obergericht kommt zum Schluss (Ziffer VI.5.),
dass Anwalts- und andere Rechtsverfolgungskosten, die im Arresteinsprache-, im Arrestprosequierungs- oder im Arrestschadenersatzverfahren anfallen (bzw. mutmasslich anfallen werden), im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadenersatz- bzw. Kautionsanspruchs nach Art. 273 Abs. 1 SchKG nur insoweit berücksichtigt werden können, als es sich dabei nicht um vor- bzw. prozessuale Parteikosten handelt, die von der jeweiligen Prozessentschädigung gemäss Art. 95 Abs.3 ZPO erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, die gegebenenfalls geschuldete Parteientschädigung würde die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten nicht bzw. nicht vollständig abdecken.
Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht "in der Tiefe, wie es das Obergericht gemacht hat", noch nie dazu geäussert, ob speziell im Verfahren auf Leistung einer Arrestkaution gemäss Art. 273 SchKG Anwaltskosten, die nicht durch die zugesprochene Prozessentschädigung gedeckt sind, einen sicherzustellenden Schaden darstellen können. Das Bundesgericht schreibt z.B. im Urteil 5A_83/2012 vom 5. Dezember 2012 in E. 4.3.1 (nicht publiziert in BGE 139 III 93):
Zum Schaden, der aus dem ungerechtfertigten Arrest erwachsen kann, gehören auch Kosten bzw. Aufwendungen, die der Schuldner zu seiner Verteidigung vornehmen musste, u.a. für das Einspracheverfahren, soweit diese nicht durch die verfahrensrechtlichen Entschädigungen bereits gedeckt wurden (STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 273 SchKG; MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 3 zu Art. 273 SchKG).
Das Urteil des Obergerichtes wurde (leider) nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Entscheid dürften Arrestkautionen, die von Zürcher Gerichten im Gegensatz zu anderen Gerichten (z.B. Genf) schon immer nur zurückhaltend angeordnet wurden, noch viel seltener angeordnet werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 116/18.6.2019