Anzahl Rechtsschriften im Arresteinspracheverfahren
12. Januar 2021
Nach der Arrestbewilligung kann sich der Schuldner mit einer Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG wehren. In diesem Fall beurteilt das Arrestgericht die Voraussetzung eines Arrestes in einem kontradiktorischen Verfahren noch einmal, nachdem der Arrestbewilligungsentscheid ex parte ergangen ist. Im Arrestbewilligungsverfahren wird daher der superprovisorische Arrestbewilligungsentscheid nicht automatisch in ein kontradiktorisches Verfahren überführt - dies im Gegensatz zum Massnahmeverfahren gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO (ZR 2020 Nr. 31 E. 4.7).
In der Praxis stellt sich damit die Frage, ob die Arresteinsprache
a) das Arrestbewilligungsverfahren als Gesuchsantwort "fortsetzt" oder
b) die Arresteinsprache ein neues Verfahren (als 1. Rechtsschrift) einleitet.
Je nach Beantwortung dieser Frage entscheidet sich, ob und wieviele Schriftsätze eingereicht werden können.
Die Antwort ist klar: Weil der Arrestbewilligungsentscheid eine (superprovisorische) vorsorgliche Massnahme darstellt, wird mit der Arresteinsprache das Massnahmeverfahren fortgesetzt. Die Arresteinsprache stellt damit die Gesuchsantwort im Massnahmeverfahren dar (ZR 2020 Nr. 31 E 4.8).
Im summarischen Verfahren steht dem Gesuchssteller/Arrestgläubiger kein zwingender Anspruch auf die Einreichung einer Replik zu (BGE 146 III 237 mit Verweis auf BGE 144 III 117). Damit kann das Arrestgericht nach der Einreichung der Arresteinsprache
a) direkt entscheiden (unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs),
b) einen zweiten Schriftenwechsel mit Beschränkung des Prozessthemas auf Noven oder
c) einen weiteren ordentlichen Schriftenwechsel anordnen.
Diese Ansicht wird vom Obergericht Zürich (ZR 2020 Nr. 31) und Kantonsgericht Graubünden (KSK 20 15 vom 29.12.2020) bestätigt. Das Kantonsgricht Basel-Landschaft vertritt eine abweichende Meinung, die nicht überzeugt (410 19 259 vom 7.1.2020).
Die Entscheide können hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 124/12.01.2021