Der schweizweite Arrest: Übersicht über die Praxis in den Kantonen

26. Januar 2021 

Die Frage, ob in einem Arrestverfahren (gleich wie in einem Pfändungsverfahren) die Arrestgerichte ein Betreibungsamt als Lead-Amt bezeichnen und dem Lead-Amt die Kompetenz erteilen können, den Arrest durch Rechtshilfe zu vollziehen, wird seit Jahren diskutiert (vgl. arrestpraxis.ch update Nr. 118, arrestpraxis.ch update Nr. 108 je mit Verweisen). 

Ein umfassender Überblick über die Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte war bisher nicht vorhanden. In einer Masterarbeit bei Prof. Dr. iur. Rodrigo Rodriguez an der Universität Luzern im Frühlingssemester 2020 hat Rahel Steiner diese Praxis untersucht und in einer 65-seitigen Zusammenstellung mit dem Titel Der schweizweite Arrest - Umsetzungsprobleme und Lösungsvorschläge festgehalten. Sie hat alle Schweizer Gerichte angeschrieben und von vielen eine Rückmeldung erhalten. Die Mehrheit der Schweizer Gerichte ordnet heute einen rechtshilfeweisen Arrestvollzug an (Rahel Steiner, a.a.O. S. 39). Die Autorin schliesst sich den Meinungen von Crestani, Kren Kostkiewicz und Meier-Dieterle an und erachtet einen rechtshilfeweisen Arrestvollzug als zulässig (Rahel Steiner, a.a.O. S. 45). Interessant sind auch die Ausführungen zur Vollzugsproblematik zwischen Zürich und Genf (Rahel Steiner, a.a.O. S. 40 ff.). 

Damit kann vor jeder Einreichung eines Arrestgesuches einfach abgeklärt werden, ob das Arrestgericht einen rechtshilfeweisen Arrestvollzug anordnet. 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 125/26.01.2021