Close

Wonach suchen Sie?

Site search

res iudicata, Verstecken von Vermögen in der Schweiz, schweizerisches Durchgriffsrecht, umgekehrter Durchgriff/wirtschaftlich Berechtigter, Forderungen gegenüber Anwaltskanzlei

23. Dezember 2021 

Zum Jahresausklang einige Perlen aus einem neuen Entscheid. Das Obergericht Zürich hat am 2. März 2021 in einem 37 (!) seitigen Urteil gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Arrestgesuch (Gutheissung Beschwerde des Arrestgläubigers und direkte zweitinstanzliche Arrestbewilligung) einige bemerkenswerte Grundsätze für Arrestbewilligungen in Erinnerung gerufen und damit insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass erstinstanzlich die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen: 

1. Einem Arrestbegehren steht nur dann der Einwand der res iudicata entgegen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt wie ein früheres abgewiesenes Begehren beruht. Ein zweites Begehren mit relevanten neuen 48 statt 31 Seiten und 74 statt 55 Beilagen stellt nicht mehr einen "völlig gleichen Sachverhalt dar" (E. III. 1.1. f.);

2. Wird durch das Verbringen von Vermögenswerten durch den Schuldner in die Schweiz einem potentiellen Gläubiger der Zugriff in ungerechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmöglicht, liegt ein genügender Bezug der Forderung zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG vor. In diesem Fall braucht kein Handlungs- oder Erfolgsort (im Sinne des IPRG) in der Schweiz mehr glaubhaft gemacht zu werden (E. III.2.3.f.);

3. Im Arrestbewilligungsverfahren rechtfertigt es sich angesichts der zeitlichen Dringlichkeit, ohne Glaubhaftmachen des ausländischen Durchgriffsrechts gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG direkt das schweizerische Recht anzuwenden (E. III.3.4.2.f.);

4. An die Voraussetzungen für einen (umgekehrten) Durchgriff sind dann keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn der Schuldner in den Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter fungiert (E. III.3.4.4.); 

5. Ist der Schuldner Klient bei einer Schweizer Anwaltskanzlei, ist es glaubhaft, dass er gegenüber der Anwaltskanzlei arrestierbare Forderungen auf Rückzahlung von Klientenguthaben oder Vorschüssen hat (E. III.3.5.3).

Der Entscheid OG Zürich vom 2.3.2021 kann hier abgerufen werden.

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 131/23.12.2021