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Brexit 3: Vollstreckbarerklärung/Arrest

7. Februar 2022 

Ein "Brexit-Urteil" des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2021 betr. Vollstreckbarerklärung eines Urteiles des High Court of Justice in London vom September 2020 hat eine Flut von Kommentaren und Reaktionen ausgelöst. Das Bezirksgericht Zürich hat entschieden, dass das LugÜ auf ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung vom 18. Februar 2021 nicht anwendbar ist, weil zu diesem Zeitpunkt Grossbritannien formell aus der EU ausgeschieden war (obwohl das Urteil aus London noch während der beidseitigen Geltung des LugÜ ergangen war). Vgl. arrestpraxis.ch / update Nr. 126 (Brexit 1).

Am 22. März 2021 hat das Bundesgericht in BGE 147 III 491 ein vielbeachtetes Urteil u.a. zur Thematik Brexit-Urteil / Vollstreckbarerklärung gefällt. Vgl. arrestpraxis.ch / update Nr. 129 (Brexit 2).

Gestützt auf ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Arrest, in dem die aktuelle Gerichtspraxis aus der ganzen Schweiz zusammengetragen wurde, hat das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 2. Februar 2022 eine andere Haltung als das Bezirksgericht Zürich eingenommen. Das Kantonsgericht Zug hat ein Urteil des High Court of Justice in London, das im November 2020 gefällt wurde, gestützt auf das LugÜ für vollstreckbar erklärt. Wann das Gesuch um Vollstreckbarerklärung gestellt wurde, insbesondere vor oder nach Ablauf der Brexit-Übergangsperiode am 31. Dezember 2020, war irrelevant. Dem Entscheid ist vollumfänglich zuzustimmen.

Der Entscheid des Kantonsgerichtes Zug kann hier abgerufen werden. 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 132/07.02.2022