Leading case: Rechtshilfeweiser Arrestvollzug
10. März 2022
Das Bundesgericht hat in einem erfreulich klaren und konzis begründeten Urteil vom 1. Februar 2022 die umstrittene Frage geklärt, ob im Rahmen eines Arrestverfahrens ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug (wie bei der Pfändung) zulässig sei. Die Frage ist in der Lehre darum umstritten, weil Art. 275 SchKG für den Arrestvollzug auf Art. 91-109 SchKG verweist und die Regelungen für das Pfändungsverfahren "sinngemäss" zur Anwendung bringt. Auf Art. 89 SchKG, der den rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug regelt, wird nicht (explizit) verwiesen.
Ins "Rollen gebracht" hat die Diskussion unter Verweis auf die Praxis des Bezirksgerichtes Zürich ein Artikel in der AJP 2015 S. 1122 ff. (Meier-Dieterle / Crestani, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug), dem sich verschiedene Autoren und Gerichte angeschlossen haben (vgl. auch arrestpraxis.ch update Nr. 125). Seit 1. Januar 2011 kann das Arrestgericht Vermögenswerte des Schuldners in der ganzen Schweiz arrestieren (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Eine entsprechende explizite (schweizweite) Kompetenz auf Stufe Arrestvollzug durch die Betreibungsämter fehlt aber.
Das Bundesgericht hat unter Verweis auf u.a. die Botschaft ausgeführt: Die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums war ein erklärtes Ziel der Anpassung des SchKG an den mit der ZPO verwirklichten schweizweiten Massnahmen- und Vollstreckungsraum. Damit sollte die Sicherung und Vollstreckung von Geldforderungen effizienter gestaltet werden (E. 3.4.1.). ...Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein einheitlicher Vollstreckungsraum mit einem schweizweiten Arrest einen durch das Betreibungsamt in sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG koordinierten Arrestvollzug einschliesst (E. 3.4.4.).
Ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug setzt aber voraus, dass das Arrestgericht im Arrestbefehl ein Lead-Betreibungsamt und eine präzise Auflistung der zu arrestierenden Vermögenswerte und die Bezeichnung der Betreibungsämter, welchen der Arrestbefehl rechtshilfeweise zugestellt werden soll, bezeichnet. Auf diese Weise wird der Aufgabenbereich des Lead-Betreibungsamtes klar abgegrenzt (E. 3.4.3.).
Der Entscheid 148 III 138 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 133/10.03.2022