Vorzugsrechte von Arrestgläubigern
12. Mai 2022
Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 2. Februar 2022 (BGer 148 III 109) in einem Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG entschieden, dass die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB aus dem Jahr 2010 auf Übertragung des Eigentums einer Vormerkung eines Arrestes aus dem Jahr 2012 vorgeht. In einem Widerspruchsverfahren wurde die Vormerkung des Arrestes im Grundbuch gelöscht. Für den Arrestgläubiger bedeutet dies, "ausser Spesen nichts gewesen".
Der Fall zeigt exemplarisch, dass ein bewilligter und erfolgreicher Arrest ein starkes Mittel für den Gläubiger sein kann, zu seinem Recht zu kommen. Ein Arrest ist aber eine vorsorgliche Massnahme und letztlich nur ein Sicherungsmittel für eine künftige Vollstreckung. Er gibt dem Arrestgläubiger nur wenige Vorzugsrechte. Im Einzelnen:
A. Gesetzliche Vorzugsrechte
1. Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem anderen Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, nimmt dieser provisorisch an der Pfändung teil (Art. 281 Abs. 1 SchKG).
2. Der Gläubiger kann die vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlös der Arrestgegenstände vorwegnehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG).
B Keine Vorzugsrechte
1. Im genannten BGE vom 2. Februar 2022 konnte eine zeitlich spätere Vormerkung eines Arrestes eine zeitlich früher ergangene Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB nicht aufheben (vgl. Art. 960 Abs. 2 ZGB: die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht).
2. Die Arrestbewilligung gibt dem Arrestgläubiger kein Anrecht auf Auskunft, ob der Arrest erfolgreich war und ob Vermögen arrestiert werden konnte. Ein Auskunftsrecht entsteht erst mit der Rechtskraft des Arrestbewilligungsentscheides (keine Arresteinsprache oder definitive Abweisung der Arresteinsprache). Bis zu einer Auskunft kann es Jahre dauern und teuer werden (vgl. Entscheide zum Auskunftsrecht).
3. Strafrechtliche Beschlagnahmungen gehen zivil-/vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahmungen vor (vgl. Entscheide zur strafrechtlichen Beschlagnahme).
4. Bei Arrestverfahren am Sitz des Arrestschuldners, die zur Konkurseröffnung führen, sichert der Arrestgläubiger Vermögen des Arrestschuldners zugunsten von allen anderen Konkursgläubigern.
5. Bei Arrestverfahren am Wohnsitz des Arrestschuldners, die zur ordentlichen Pfändung führen, sichert der Arrestgläubiger Vermögenswerte des Arrestschuldners zugunsten von allen anderen Pfändungsgläubigern in der gleichen Pfändungsgruppe.
6. Bei Arrestverfahren am Ort der Vermögenswerte (nicht am Wohnsitz des Arrestschuldners) sichert der Arrestgläubiger Vermögenswerte des Arrestschuldners zugunsten von allen anderen Arrestgläubigern in der gleichen (auf arrestierte Vermögenswerte beschränkte) Pfändungsgruppe.
7. Erweist sich ein Arrest als ungerechtfertigt, riskiert der Arrestgläubiger Schadenersatzansprüche (vgl. Entscheide zum Schadenersatz).
Der Entscheid BGer 148 III 109 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 134/12.05.2022