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Wann wird ein Arrest aufgehoben?

13. Juli 2022

Wird ein Arrest bewilligt und im Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG vom erstinstanzlichen Gericht oder auf Beschwerde hin vom kantonalen Obergericht aufgehoben, stellt sich regelmässig die Frage, wann das Betreibungsamt die arrestierten Vermögenswerte frei gibt. Der Arrestgläubiger hat naturgemäss ein Interesse daran, dass die Vermögenswerte nicht frei gegeben werden, solange eine Rechtsmittelfrist läuft, der Arrestschuldner möchte umgehend über die gesperrten Mittel verfügen. 

Gemäss Art. 278 Abs. 4 SchKG hemmen die Arresteinsprache und die Beschwerde die Wirkungen des Arrestes nicht, nach Art. 325 ZPO hemmt eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht und im Verfahren vor Bundesgericht gilt Art. 103 Abs. 1 BGG, wonach die Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Arrestaufhebung durch das Betreibungsamt stellt sodann eine Verfügung dar, die gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde angefochten werden kann. Eine solche hat nur auf besondere Anordnung der Oberinstanz aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). 

Über die Frage, ab wann ein Arrest zwingend aufgehoben werden muss, wurde bereits viel geschrieben. Tatsache ist, dass die Betreibungsämter bis zur Rechtskraft eines Entscheides die Vermögenswerte nicht freigeben, um keine Staatshaftung zu provozieren. 

Die Zürcher Gerichte haben eine Praxis entwickelt, um bzgl. Zeitpunkt der Arrestaufhebung Klarheit zu schaffen:

Bezirksgericht ZH 12.1.2022, EQ210030

... Die Einsprache wird gutgeheissen. Der Arrestbefehl vom ... ist nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben, falls das Obergericht nichts anderes anordnet.

Obergericht ZH 18.06.2020, PS200041

... Der Arrestbefehl des BG ... wird mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben und es wird das Betreibungsamt ... angewiesen, die mit Arrest Nr. ... verarrestierten Vermögenswerte mit Ablauf einer solchen Frist freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichtes.

Ob diese Anordnungen der eingangs zitierten Rechtslage betr. aufschiebende Wirkung entsprechen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Update Letters. Diese Praxis der Zürcher Gerichte ist aber zu begrüssen, sie schafft klare Verhältnisse, entbindet aber nicht davon, vor der oberen Instanz je nach Formulierung trotzdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen. Sie wird auch bei anderen Massnahmeverfahren angewendet (Obergericht Zürich 9.4.2020, LF200010, Bauhandwerkerpfandrecht). (Eventual)-Anträge auf solche gerichtlichen Anordnungen können bereits in den Rechtsbegehren gestellt werden.

Diese Entscheide (Zürcher Praxis zur aufschiebenden Wirkung) können hier abgerufen werden.

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 135/13.07.2022