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Bank: Hauptsitz/Zweigniederlassung

20.07.2005

Das Obergericht des Kantons Zürich hat bestätigt, dass alle Forderungen eines Arrestschuldners im Ausland gegenüber einer Bank als Drittschuldnerin an deren Hauptsitz verarrestierbar sind, unabhängig davon, ob es sich um Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Fililale handelt. Das Obergericht hat damit seine eigene Praxis (ZR 2000 Nr. 39) bestätigt und gleichzeitig die auf diesen Entscheid Bezug nehmende, abweichende Meinung des Audienzrichteramtes Zürich (ZR 2001 Nr. 39) verworfen. Zur Kontroverse vgl. AJP 2002 S. 1225.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden (ZR 2005 Nr. 39)