Update Letter Nr. 149
Aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht (Arresteinspracheverfahren)
12. September 2023
Wird ein Arrest in einem Arresteinspracheverfahren von einem kantonalen Obergericht aufgehoben und möchte der Gläubiger Beschwerde beim Bundesgericht einreichen, stellt sich die Frage, wann der Arrest vom Betreibungsamt aufgehoben wird. arrestpraxis.ch hat die zu begrüssende Zürcher Praxis im update letter Nr. 135 dargestellt: ... der Arrestbefehl des BG ... wird mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben ...
Anwälte versuchen regelmässig, vor Bundesgericht vorzubringen, dass die Beschwerde gegen einen Entscheid im Arresteinspracheverfahren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, weil es sich um eine Zivilsache gegen ein Gestaltungsurteil gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handle. Diese Begründung ist falsch. In einer Verfügung vom 16. März 2023 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nach seiner Praxis SchK-Angelegenheiten keine Zivilsachen im Sinne der genannten Bestimmung sind.
Damit muss zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung in jedem Fall eine Begründung und ein Antrag gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG eingereicht werden.
Die Verfügung des Bundesgerichtes vom 16. März 2023 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 149 / 12.09.2023