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Passivlegitimation im Exequaturverfahren

17. November 2023

Ein Arrest kann gegen eine ungeteilte Erbschaft am Betreibungsort der Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG erwirkt werden, unabhängig davon, ob zu Lebzeiten des Erblassers bereits ein Arrest vollzogen wurde. Ein Arrest stellt eine zukünftige Vollstreckung sicher. Solange eine Erbschaft betrieben werden kann, muss auch die Sicherstellung der Vollstreckung (Arrest) möglich sein. Das Bundesgericht hat dies in einem Leitentscheid bestätigt (BGE 149 III 34 ff.; vgl. update Nr. 141).

Stützt sich die Arrestforderung auf ein ausländisches Urteil, stellt sich - wie in jedem Prozess - die Frage nach der Passivlegitimation und zwar nicht nur im Arrestverfahren, sondern auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils (Exequatur). Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem Urteil vom 29. August 2023 mit dem Erbrecht von Griechenland auseinandergesetzt und das Dispositiv des griechischen Urteils geprüft. Stellt sich heraus, dass ein ausländisches Urteil eine Verpflichtung eines einzelnen (von mehreren) Erben begründet, schliesst dies eine Vollstreckbarerklärung in der Schweiz in einem Prozess gegen die ungeteilte Erbschaft als Gesamtes aus (Art. 49 SchKG). Die Passivlegitimation ist nicht gegeben. Das Obergericht hat das Begehren auf Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils zu Recht abgewiesen. 

Die Vollstreckbarerklärung ist Voraussetzung und nicht Folge der Arrestbewilligung. Wird das Gesuch um Vollstreckbarerklärung eines Urteiles aus dem LugÜ-Raum (Griechenland) abgewiesen, fehlt dem Arrestgesuch die Grundlage, was ebenfalls zur Abweisung führt.

Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 29. August 2023 kann hier abgerufen werden.

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 150 / 17.11.2023