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Staatenarrest, Bankgarantie

26.10.2005

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat am 11. Juli 2005 in einem "Staatenarrest-Fall" interessante Ausführungen zu Garantiezahlungen gemacht.

Es hat ausgeführt, dass die Anweisung eines Staates an seine Zentralbank (mit eigener Rechtspersönlichkeit), in Nachachtung eines Staatsvertrages eine Garantie auszustellen, einen Hoheitsakt darstelle. Daraus folge aber nicht zwingend, dass auch die Ausführung dieser Weisung ein Hoheitsakt sei. Die Gewährung einer Bankgarantie sei ein typisches Rechtsgeschäft einer Geschäftsbank, ob diese nun ein privates Unternehmen oder eine Staatsbank bzw. vom Staat beherrschte Bank sei. In der Gewährung einer Bankgarantie, selbst wenn sie im öffentlichen Interesse erfolge, sei deshalb grundsätzlich ein privatrechtlicher Akt und nicht ein Hoheitsakt zu verstehen.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden (KG ZH 11.07.2005)