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Bilder Puschkin Museum

03.12.2005

Gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG kann jeder, der durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, Arresteinsprache erheben. Der Dritte, der nicht Partei ist, dessen Vermögenswerte aber verarrestiert wurden, ist in seinen Rechten betroffen und gleich wie die Parteien des Arrestbewilligungsverfahren zur Einsprache legitimiert (vgl. Pra 2002 S. 1229 Ziff. 17).

Nachdem ein Walliser Gericht Bilder des russischen Nationalmuseums Puschkin (http://www.museum.ru/gmii/) verarrestiert hat, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV (… Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen.) entschieden, dass die verarrestierten Bilder die Schweiz sofort verlassen dürfen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid war nicht gegeben.

Der Bundesrat hat offenbar in Anwendung von Völkergewohnheitsrecht entschieden und auf Art. 21 der - von der Schweiz noch nicht ratifizierten - "United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property" verwiesen (http://untreaty.un.org/English/notpubl/English_3_13.pdf).

Der Bundesrat macht den Entscheid gemäss Auskunft der Direktion für Völkerrecht leider nicht öffentlich zugänglich. Die Pressemitteilung des Bundesrates vom 16. November 2005 zusammen mit einem Auszug aus der NZZ vom 18. November 2005 kann aber hier abgerufen werden.