Parteientschädigung Arresteinsprache BS
19.01.2006
Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am 22. April 2005 entschieden, dass im Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG die Parteientschädigung gestützt auf § 10 der Honorarordnung berechnet wird. Die Honorarordnung findet direkt und nicht (nur) per Analogie Anwendung. Die Entschädigung übersteigt die Höchstgebühr von CHF 10'000 nur in ausserordentlichen Fällen (max. CHF 20'000).
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.