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Kassationsgericht ZH: Praxisänderung Einspracheverfahren

03.05.2006

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat am 22. Februar 2006 im Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG eine Praxisänderung vorgenommen. Auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen Rekursentscheide wird nicht mehr eingetreten. Das Kassationsgericht qualifiziert das Arrestverfahren als eine "vorsorgliche Massnahme" gemäss § 284 Ziff. 7 ZPO ZH.

Der Entscheid kann hier (ZR 2006 Nr. 18) abgerufen werden.