Präventive Sachdarstellung des Arrestschuldners
03.10.2006
In Entscheiden der Zürcherischen Gerichte findet sich unter Berufung auf das Obergericht Zürich (OG ZH 23.12.2005) häufig der Satz:
"Es ist zwar nicht Aufgabe des Arrestgläubigers, die Stellungnahme des Arrestschuldners sozusagen bereits als 'Einsprache' dem Gericht zu präsentieren. Entscheidend ist aber, ob die Schilderungen des Arrestgläubigers genügend Anhaltspunkte liefern, um das Begehren insgesamt glaubhaft erscheinen zu lassen."
Verwiesen wird sodann auf ZR 2002 Nr. 24 zur Sachdarstellungspflicht des Gesuchstellers im superprovisorischen Massnahmebegehren. Die Begründung des Obergerichtes Zürich, unter welchen Umständen im Arrestbegehren Ausführungen zur Stellungnahme des Arrestschuldners erforderlich sind (präventive Sachdarstellung des Arrestschuldners), kann hier abgerufen werden.