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Art. 39 LugÜ (Tessin)

21.11.2006

Das Bundesgericht hat erst zum zweiten Mal zur Sicherungsmassnahme von Art. 39 LugÜ Stellung genommen. Es hat festgestellt, dass der kantonale Richter das geeignete Institut bestimmen muss (Arrest, provisorische Pfändung etc.), und es hat die vom Tessiner Richter angeordnete provisorische Pfändung nicht beanstandet.

Hinsichtlich der Kognition der Vollzugsbehörden und der Auskunftspflicht von Drittschuldnern hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zum Arrest analog angewendet.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden (BGE 131 III 660).