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Art. 164a IPRG

01.07.2004

Heute tritt das Fusionsgesetz und damit auch Art. 164a IPRG in Kraft. Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf (Emigrationstatbestände), bleibt der bisherige Betreibungsort in der Schweiz bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber sichergestellt oder befriedigt sind. Damit wird ein neuer besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG geschaffen.

Dieser Betreibungsort verhindert, dass nach der Löschung der schweizerischen Gesellschaft im Handelsregister eine Forderung gegen die Gesellschaft gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ("Ausländerarrest") verarrestiert werden kann. Ein derartiger Arrest ist dann nicht zulässig, wenn der Schulder zwar keinen Sitz, aber einen Betreibungsstand in der Schweiz besitzt (vgl. Meier-Dieterle, AJP 11/96, S. 1421, Ziff. 4.8 mit weiteren Verweisen; download auf www.arrestpraxis.ch, Literatur / Artikel und Zeitschriften).