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Art. 39 LugÜ (Luzern)

27.04.2007

Der Amtsgerichtspräsident Luzern-Land hat am 29. August 2006 im Rahmen einer Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 LugÜ nicht einen Arrest, sondern wie einzelne andere Kantone auch die provisorische Pfändung angeordnet. Dem Entscheid lag ein deutsches Urteil zugrunde, bei dem festgesetzt wurde, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Gemäss deutschem Recht soll die provisorische Pfändung trotzdem zulässig sein. Der Entscheid hat zu BGE 4P.25/2007 geführt.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.