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Substanziierung Beschwerde Art. 72 ff. BGG

12.07.2007

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 26. Juni 2007 die Anforderung an die Begründung und die Substanziierung von Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG - immer unter Verweis auf die bisherige Praxis - zusammengefasst. Gleichzeitig hat es offen gelassen, ob Arrestentscheide vorsorgliche Massnahmeentscheide nach Art. 98 BGG oder Endentscheide nach Art. 90 BGG sind. Diese Unterscheidung ist bzgl. Kognition von Bedeutung (Art. 95 f. BGG). Vgl. im Übrigen Update Nr. 23 im Archiv arrestpraxis.ch.

Der Entscheid (BGE 5A_150/2007) kann hier abgerufen werden.