Vorsorgliche Massnahme Art. 98 BGG
03.10.2007
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 5. Juli 2007 entschieden, dass der Arrest eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstelle. Damit kann vor Bundesgericht in einem Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gemäss Art. 98 BGG gerügt werden.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden (BGE 5A_134/2007).