Filiale Schweiz ohne HR-Eintrag
28.10.2008
Das Obergericht des Kantons Genf hat in einem Entscheid vom 13. Dezember 2007 seine Zuständigkeit für ein Arrestverfahren am Sitz der UBS Genf mit der (zutreffenden) Begründung verneint, dass im konkreten Fall kein überwiegender ("préponderant") Bezug zur Filiale der UBS in Genf ersichtlich war. Es konnte zudem die Frage offen lassen, ob die örtliche Zuständigkeit überhaupt gegeben war, weil die UBS im Genf im Handelsregister nicht eingetragen ist. Diese Frage wäre zu bejahen gewesen (vgl. Kurzkommentar SchKG, Art. 272 N 8; erscheint im Dezember 2008).
Der Entscheid kann hier abgerufen werden (SJ 2008 369).