Frist Arresteinsprache (Arrestschuldner)
11.11.2008
Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich mit der Frage befasst, ab wann für den Arrestschuldner die Frist von zehn Tagen für die Einreichung der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG zu laufen beginne. Im konkreten Fall hat das Obergericht festgestellt, dass der Arrestschuldner bereits seit Monaten vollumfängliche Kenntnis vom Arrest hatte, insbesondere auch wusste, an welchen Gegenständen der Arrest vollzogen wurde. Da es keine zürcherische Praxis gebe, wonach die Frist in jedem Fall erst mit der Zustellung der Arrestvollzugsurkunde zu laufen beginne, wurde auf die Einsprache wegen Nichteinhalten der Frist nicht eingetreten.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden (OG ZH 29.07.2008).