Frist Arresteinsprache (Arrestschuldner)
2. Februar 2009
Das Bundesgericht hat sich am 9. Januar 2009 in einem zur Publikation bestimmten Entscheid in Fünferbesetzung mit der Frage befasst, ob die Frist für die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG zu laufen beginne, nachdem der Schuldner und sein Vertreter beim Arrestvollzug anwesend waren und eine Kopie des Arrestbefehls erhalten haben.
Die Frage wurde verneint, weil der Schuldner mit diesen Informationen noch keine umfassenden Kenntnisse vom Arrestvollzug gemäss Art. 276 Abs. 1 SchKG erhalten hat. Ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn dem Schuldner rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, hat das Bundesgericht nicht geprüft (vgl. arrestpraxis, Archiv update Nr. 38, Helbing SchKG-Kurzkommentar Art. 278 Rz 13).
Der Entscheid kann <link http: relevancy.bger.ch cgi-bin>hier abgerufen werden (BGE 135 III 232).