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Prosequierung: Betreibung während ordentlichem Prozess im Ausland

15. September 2009

Das Bundesgericht hat in BGE 5A_197/2009 unter Verweis auf jahrzehntealte Literatur und Judikatur und einer einzigen aktuellen Lehrmeinung entschieden, dass ein Gläubiger nach bewilligtem Arrest bereits die Betreibung einleiten kann, auch wenn der ordentliche Prozess im Ausland rechtshängig ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 und 4 SchKG). Damit kann der Gläubiger die eigentliche Zwangsvollstreckung beschleunigen und nach erfolgtem Rechtsvorschlag bei einem Prozess im Inland im Sinne einer Klageerweiterung gleichzeitig auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages (vgl. AJP 2002, 1230, FN 65) oder nach Beendigung des Prozesses im Ausland direkt die Beseitigung des Rechtsvorschlages mit (vorfrageweiser) Exequatur verlangen.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.