Staatenarrest, Binnenbeziehung
6. November 2009
Das Bundesgericht hat in BGE 5A_261/2009 in einem zur Publikation bestimmten Entscheid betr. einen Staatenarrest festgehalten, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei, weil sie davon ausgegangen ist, dass das Rechtsverhältnis zwischen Arrestgläubiger und dem ausländischen Staat eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweisen müsse, selbst wenn die Forderung sich auf ein Urteil stützt. Die Lehre ist diesbezüglich nach Inkrafttreten des "neuen" Arrestrechtes per 1. Januar 1997 nicht einheitlich (E 4.3).
Weiter hat das Bundesgericht bestätigt, dass die "genügende" Binnenbeziehung restriktiver ausgelegt werde als der "genügende" Bezug zur Schweiz gem. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (E 4.5). Interessant sind verschiedene Ausführungen dazu, was nicht als genügende Binnenbeziehung ausreicht, z.B. eine Klausel, die einseitig erlaubt, eine Zahlung auf ein Konto in der Schweiz zu verlangen, oder die Tätigkeit einer Prüfgesellschaft in der Schweiz (vgl. AJP 1996 S. 1422).
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.