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Frist Arresteinspache (Dritte)

16. April 2010

Im Rahmen eines Arrestvollzuges hat ein Betreibungsamt einen Dritten (nicht den Arrestschuldner) von der Arrestierung seines Grundstückes (mittels Durchgriff) in Kenntnis gesetzt. Diese Zustellung löst die Frist von Art. 278 Abs. 1 SchKG für die Einreichung einer Arresteinsprache durch den Dritten aus, unabhängig davon, wann dem Arrestgläubiger oder dem Arrestschuldner die Arrestvollzugsurkunde zugestellt wird (vgl. www.arrestpraxis.ch / Archiv / update Nr. 41). Das Bezirksgericht Pfäffikon ZH stützt sich in seinem Entscheid vom 18. März 2010 zu Recht auf BGE 114 III 118 (Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde unter dem bis 31.12.1996 geltenden Arrestrecht).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.