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BIZ: Immunität

9. August 2010

Das Bundesgericht hat am 12. Juli 2010 im Rahmen eines SchKG-Beschwerdeverfahrens einen Entscheid betreffend ein Arrestverfahren gegen die Republik Argentinien bzgl. Der Vermögenswerte der Zentralbank von Argentinien bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel gefällt, der in verschiedenster Hinsicht noch kommentiert werden wird (vgl. NZZ 3.8.2010, S. 23). Das Bundesgericht macht höchst interessante Ausführungen insbesondere in folgender Hinsicht:

  • Nachdem der Arrestrichter Basel-Stadt den Arrest bewilligt hat, hat die BIZ keine Einsprache erhoben, sondern beim Betreibungsamt Basel-Stadt Nichtigkeit der Arrestbefehle geltend gemacht. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel-Stadt hat in der Folge die Nichtigkeit der Arrestbefehle festgestellt.
  • Das Bundesgericht führt aus, dass es sich beim Arrestvollzug um einen materiellen Akt der Zwangsvollstreckung handelt, welcher als solcher "nicht vorläufig" ist, weshalb eine Beschränkung der Beschwerdegründe gem. Art. 98 BGG nicht zulässig sei und die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gem. Art. 95 lit. a und b BGG gerügt werden könne.
  • Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Direktion für Völkerrecht, hat sich in das Verfahren eingeschaltet und ist gemäss Bundesgericht "wegen dessen diplomatischen Verkehrs mit der BIZ notwendigerweise in das Verfahren einzubeziehen". Im Urteil wird das EDA als Zustellungsadressat der BIZ aufgeführt.

  • Die Frage der Immunität ist im Arrestverfahren zwar grundsätzlich vom Arrestrichter zu entscheiden, es sei denn, die Verletzung von Regeln über die Immunität bzw. des Völkersrechts sei für das Betreibungsamt offensichtlich, weshalb der Vollzug des Arrestbefehls vom Betreibungsamt verweigert werden dürfe.

  • Die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt hat den Vollzug des Arrestbefehls mit Blick auf die Immunitätsbestimmung im Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der BIZ zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz vom 10. Februar 1987 (Sitzabkommen) zu Recht als unwirksam betrachtet, weil die BIZ die Zustimmung zur Arrestierung nicht erteilt hat.

  • Während ein Staat nur für seine Hochheitsakte (acta iure imperii) Immunität beanspruchen kann, können internationale Organisationen (BIZ) für alle Handlungen Immunität beanspruchen.

  • Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn der Republik Argentinien Rechtsmissbrauch vorgeworfen wird, indem sie Gelder bei der BIZ "lagert", um diese dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.

  • Die Frage der Immunität wird bei Arrestverfahren mit zu arrestierenden Vermögenswerten bei der BIZ nicht vom staatlichen Arrestrichter entschieden, sondern gemäss Art. 22 ff. des Sitzabkommens durch direkte Verhandlungen zwischen dem EDA und der BIZ bzw. durch ein Schiedsgericht.

  • Im Rahmen dieser Verhandlung bzw. des Schiedsgerichtsverfahrens haben Arrestgläubiger kein eigenes Recht, gegen die Weigerung der BIZ, auf die Immunität zu verzichten, an eine unabhängige Instanz zu gelangen.

  • Dieses Vorgehen ist gemäss Bundesgericht auch vor Art. 6 Abs. 1 EMRK haltbar.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.