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Art. 39 LugÜ (Nidwalden)

17.11.2004

Erneut hat ein Kanton entschieden, welche innerstaatliche Zwangsvollstreckungsmassnahme als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ zur Anwendung gelangt. Gemäss Entscheid des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden vom 25. Oktober 2004 kommt der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zur Anwendung (nicht die provisorische Pfändung oder das Güterverzeichnis). Das beauftragte Betreibungsamt hat richtig und in Abweichung von Art. 272 Abs. 1 SchKG auch Vermögenswerte ausserhalb seines Betreibungskreises verarrestiert.

Der Entscheid ist hier abrufbar.