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Prosequierungsfrist/Beschwerde Bundesgericht

18. August 2010

Das Obergericht Zürich hat in ZR 2010 Nr. 39 beurteilt, wann die Frist für die Prosequierung durch Betreibung zu laufen beginnt, wenn gegen ein Schiedsurteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde, das Bundesgericht vorab die aufschiebende Wirkung erteilt und diese nachher wieder aufhebt. Zu Recht führt das Obergericht aus, dass diesfalls innert zehn Tagen ab Zustellung des Entscheides betr. Aufhebung der aufschiebenden Wirkung hätte prosequiert werden müssen. Der Entscheid zeigt exemplarisch die grosse anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der Prosequierung von Arresten.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.

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