Verschiedene Schuldner, verschiedene Arrestgegenstände
12. Mai 2011
Arrestverfahren gegen mehrere Arrestschuldner sind kompliziert und aufwendig. Materiellrechtlich ist relevant, ob Solidarität (für eine konkrete Forderung) besteht. Vollstreckungsrechtlich ist entscheidend, dass grundsätzlich gegen jeden Schuldner ein eigener Arrestbefehl erwirkt werden muss und bzgl. Arrestsubstrat konkrete Begründungen erforderlich sind, dass die zu arrestierenden Vermögenswerte im konkreten Arrestverfahren genau diesem Arrestschuldner gehören. BGE 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten auf weist auch auf Ausnahmefälle hin.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.