Arresteinsprache Dritte: Frist, Streitwert
17. August 2011
Sofern nicht der Arrestschuldner, sondern ein Dritter gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG Arresteinsprache erhebt, stellen sich spezielle verfahrensrechtliche Probleme. BGE 5A_789/2010 vom 29. Juni 2011 zeigt exemplarisch auf,
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wann die 10-tägige Frist für die Arresteinsprache zu laufen beginnt und
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was bei Beschwerden an das Bundesgericht bzgl. Streitwert zu beachten ist.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.