Aufschiebende Wirkung Bundesgericht
5. März 2012
Als wesentliche Neuerung im Arrestrecht kann mit einem vollstreckbaren Urteil, z.B. einem Urteil eines kantonalen Obergerichts, ein Arrest beantragt werden. Das Bundesgericht hat sich am 8. Februar 2012 (5A_58/2012) zu einem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für eine bundesrechtliche Beschwerde geäussert, nachdem der Gläubiger nach Zustellung des Urteiles des Obergerichts einen Arrest erwirkt und der Schuldner gleichzeitig Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat. Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Art. 103 BGG),
"weil die drohende Vollstreckung von Geldforderungen nach ständiger Praxis keine die aufschiebende Wirkung rechtfertigende Gefährdung rechtlich geschützter Interessen darstellt".
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.